»Die Zwangsvollstreckung in einem WEG -Verfahren richtet sich allein nach den Vorschriften der ZPO. Durch die ZPO -RG vom 27.07.2001 ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 793 Abs. 2ZPO (a.F.) entfallen und durch die zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum BGH ersetzt worden.«
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