Auf die Beschwerden der Gläubigerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Stendal vom 24. Oktober 2014 zu Ziffer 2. und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 6. Februar 2015 teilweise aufgehoben. Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Stendal vom 24. Oktober 2014 wird wie folgt neu gefasst:
Es wird bestimmt, dass Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des §
Im Übrigen wird der Antrag des Schuldners vom 7. Oktober 2014 zurückgewiesen.
Die weitergehenden Beschwerden der Gläubigerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin zu tragen.
I.
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