OLG Thüringen, Beschluss vom 16.06.2002 - Aktenzeichen 6 W 248/02
DRsp Nr. 2002/11093
Zwangsvollstreckung nach Erledigterklärung
»1. Der noch nicht unanfechtbarer Vollstreckungstitel wird mit Rückwirkung auf seinen Entstehungszeitpunkt wirkungslos, wenn die Parteien im Erkenntnisverfahren übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben.2. Aus §§ 775 Nr. 1, 776ZPO folgt, dass jede Zwangsvollstreckung den Bestand eines Titels erfordert, der zum Zeitpunkt der jeweiligen Zwangsvollstreckung noch vollstreckbar ist. Es genügt nicht, dass ein Titel früher einmal vorlag. Insoweit tritt der Senat der sog. zivilprozessuale Auffassung bei, wonach der Wegfall des Titels infolge übereinstimmend und vorbehaltlos erklärter Hauptsachenerledigung der Verhängung von Ordnungsmitteln schlechthin entgegensteht. Die sog. strafrechtliche Auffassung, die von der repressiven Natur der Vollstreckung nach § 890ZPO ausgeht und deshalb die Verhängung von Ordnungsmitteln auch nach Erledigung des Titels für zulässig hält überzeugt nicht.3. Es kann dahinstehen, ob der Vollstreckungsgläubiger sich ein solches Bedürfnis dadurch erhalten kann, dass er im Erkenntnisverfahren seine Erledigterklärung auf die Zeit nach Eintritt der Hauptsachenerledigung begrenzt und dass der dortige Antragsgegner ihm darin folgt. ein derartiger Vorbehalt muss jedenfalls ausdrücklich erklärt sein.«
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