LAG München vom 16.10.1986
5 TaBV 45/86
Normen:
ArbGG § 83a ; BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
ARST 1988, 95
DRsp VI(646)128f-g
LAGE § 87a ArbGG 1979 Nr. 2
MDR 1987, 348

Zwangsvollstreckung: Vergleich im Beschlussverfahren - Ordnungsgeld

LAG München, vom 16.10.1986 - Aktenzeichen 5 TaBV 45/86

DRsp Nr. 1992/11833

Zwangsvollstreckung: Vergleich im Beschlussverfahren - Ordnungsgeld

1. Ein gerichtlicher Vergleich, mit dem sich der Arbeitgeber in einem Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, bestimmte gesetzliche Mitwirkungsrechte des Betriebsrats zu wahren, steht als Vollstreckungstitel einem rechtskräftigen Beschluss nach § 23 Abs. 3 BetrVG gleich.2. Die Androhung eines Ordnungsgeldes in einem solchen Vergleich ist unwirksam. Sie muss durch das Gericht erfolgen und der Zwangsvollstreckung vorausgehen.

Normenkette:

ArbGG § 83a ; BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 888 ;

(f) »... Gegen einen Vergleich im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, mit dem sich der ArbGeber verpflichtet, bestimmte zwingende gesetzl. Mitwirkungsrechte des Betriebsrates zu wahren, bestehen keine Bedenken. In einem solchen Falle vergleichen sich die Beteiligten nicht über einen Streitgegenstand, der nicht zu ihrer Disposition steht. Der ArbGeber verpflichtet sich dann vielmehr lediglich zu etwas, wozu er nach dem BetrVG [BetrVerfG] ohnehin zwingend verpflichtet ist.