OLG Koblenz - Beschluss vom 23.11.2001
5 W 738/01
Normen:
ZPO § 887 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 301
JurBüro 2002, 272
ZMR 2002, 347
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 13.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 406/97

Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtliches Gehör bei neuem Vortrag nach Erlaß, aber vor Absendung einer gerichtlichen Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 5 W 738/01

DRsp Nr. 2003/6887

Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtliches Gehör bei neuem Vortrag nach Erlaß, aber vor Absendung einer gerichtlichen Entscheidung

»1. Gehen im Zwangsvollstreckungsverfahren (hier: nach § 887 ZPO) nach Erlaß, aber vor Absendung einer gerichtlichen Entscheidung weitere Stellungnahmen der Beteiligten ein, muss das Gericht diese zur Kenntnis nehmen und prüfen, ob anders zu entscheiden ist.2. Unterbleibt eine derartige Prüfung, ist das im Ergebnis unschädlich, wenn der betroffene Beteiligte sich im Beschwerdeverfahren ausreichend äußern konnte.3. Die Behauptung, nicht in die Wohnung des Gläubigers eingelassen worden zu sein, reicht nicht aus, um eine Erfüllungsvereitelung darzutun.«

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Ermächtigungsbeschluss (§ 887 ZPO) im Ergebnis zu Recht erlassen.

1. Die Entscheidung des Landgerichts ist unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen.