LG Koblenz, vom 13.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 406/97
Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtliches Gehör bei neuem Vortrag nach Erlaß, aber vor Absendung einer gerichtlichen Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 5 W 738/01
DRsp Nr. 2003/6887
Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtliches Gehör bei neuem Vortrag nach Erlaß, aber vor Absendung einer gerichtlichen Entscheidung
»1. Gehen im Zwangsvollstreckungsverfahren (hier: nach § 887ZPO) nach Erlaß, aber vor Absendung einer gerichtlichen Entscheidung weitere Stellungnahmen der Beteiligten ein, muss das Gericht diese zur Kenntnis nehmen und prüfen, ob anders zu entscheiden ist.2. Unterbleibt eine derartige Prüfung, ist das im Ergebnis unschädlich, wenn der betroffene Beteiligte sich im Beschwerdeverfahren ausreichend äußern konnte.3. Die Behauptung, nicht in die Wohnung des Gläubigers eingelassen worden zu sein, reicht nicht aus, um eine Erfüllungsvereitelung darzutun.«
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Ermächtigungsbeschluss (§ 887ZPO) im Ergebnis zu Recht erlassen.
1. Die Entscheidung des Landgerichts ist unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen.
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