An das
Landgericht ...
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Rubrum
ergänze ich die Klageerwiderung im Hinblick auf die Inanspruchnahme im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO unter Erhebung der Einrede der Anfechtung (§ 9 AnfG) wie folgt:
Es mag sein, dass der Kläger das Eigentum an dem durch den Beklagten gepfändeten Pkw ... (genaue Bezeichnung) von dem Schuldner des Beklagten, dem A, erlangt hat. Die von dem Kläger erhobene Drittwiderspruchsklage, mit der er die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten geltend macht, ist gleichwohl nicht begründet.
Dem Beklagten steht gegen den Kläger nämlich ein Anfechtungsanspruch zu, der im Wege der Einrede geltend gemacht wird:
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