10/11.1 Erholung von Fremd-/Drittauskünften

Autor: Riedel

Normaussage

Der Gerichtsvollzieher ist nach §  802l Abs.  1 Satz 2 ZPO berechtigt, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist, Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erholen (Fremd-/Drittauskünfte, vgl. Teil 5/3.1).

Zielsetzung

Die Bestimmung des §  802l ZPO steigert die Effektivität der Zwangsvollstreckung, indem sie die Bereitschaft des Schuldners zu wahrheitsgemäßen Angaben in der Vermögensauskunft fördert. Muss grundsätzlich jeder, der eine Vermögensauskunft abgibt, damit rechnen, dass Drittauskünfte eingeholt und Kontenabfragen durchgeführt werden, erhöht sich für den Schuldner das Risiko einer Aufdeckung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Vermögensauskunft erheblich (BT-Drucks. 16/10069, S. 32). Gleichwohl hängt die Zulässigkeit eines Antrags auf Einholung von Fremdauskünften nicht davon ab, dass Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Vermögensauskunft bestehen (BGH v. 22.01.2015 - I ZB 77/14).

Vollstreckungszugriff ist nicht von der Mitwirkung des Schuldners abhängig

Darüber hinaus kann der Schuldner seine Vermögenswerte dem Gläubigerzugriff nicht einfach dadurch entziehen, dass er die Vermögensauskunft verweigert.