Autor: Riedel |
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Gegenstände ist, dass sich diese Gegenstände im Gewahrsam der juristischen Person befinden. Soweit sich Gegenstände in den Geschäftsräumen befinden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass diese sich im Gewahrsam der Schuldnerin befinden. Der Pfändungsschutz des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO findet grundsätzlich keine Anwendung. Allenfalls bei einer sogenannten Ein-Mann-GmbH, bei der die persönliche Arbeitsleistung des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers gegenüber dem Warenumsatz überwiegt, kann die Regelung einschlägig sein (OLG Hamburg, DGVZ 1984,
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|