Autor: Riedel |
Dem Schuldner sind nach § 788 Abs. 3 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil (oder auch der sonstige Vollstreckungstitel) aufgehoben wird. Die Bestimmung schafft damit eine dem § 717 Abs. 2 ZPO entsprechende Rechtsgrundlage (BGH v. 31.03.2021 -
Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gehören nicht zu den nach § 788 Abs 3 ZPO zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung (BAG v. 19.10.2020 -
Erstattungspflichtig ist der Gläubiger, im Fall des § 126 ZPO der Rechtsanwalt, der die Kosten beigetrieben hat.
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