2/11.1.5 Erstattungspflicht des Gläubigers

Autor: Riedel

Erstattungspflicht bei Aufhebung des Titels

Dem Schuldner sind nach §  788 Abs.  3 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil (oder auch der sonstige Vollstreckungstitel) aufgehoben wird. Die Bestimmung schafft damit eine dem §  717 Abs.  2 ZPO entsprechende Rechtsgrundlage (BGH v. 31.03.2021 - XII ZB 102/20). Sie findet auch Anwendung bei der Aufhebung eines Urteils durch einen nachfolgenden Vergleich (OLG Hamm, MDR 1993, 917; KG, JurBüro 1991, 389) oder wenn das Urteil durch eine Klagerücknahme wirkungslos wird (KG, Rpfleger 1978, 150). Auch die Aufhebung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung löst die Erstattungspflicht nach §  788 Abs.  3 ZPO aus (vgl. BAG v. 19.10.2020 - 10 AZB 53/20). Bei einer teilweisen Aufhebung sind nur diejenigen Mehrkosten zu erstatten, die bei Vollstreckung nur des verbliebenen Anspruchs nicht entstanden wären (LG Köln, JurBüro 1991, 600). Das Gleiche gilt, wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil in der Berufungsinstanz eingeschränkt wird (BGH v. 07.09.2011 - VIII ZB 27/09).

Kosten der Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gehören nicht zu den nach § 788 Abs 3 ZPO zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung (BAG v. 19.10.2020 - 10 AZB 53/20).

Anspruchsgegner

Erstattungspflichtig ist der Gläubiger, im Fall des §  126 ZPO der Rechtsanwalt, der die Kosten beigetrieben hat.