3/10 Vermögensabschöpfung

Autor: Riedel

Reform der Vermögensabschöpfung mit Wirkung ab 01.07.2017

Mit Gesetz vom 13.04.2017 (BGBl I, 872) wurde mit Wirkung zum 01.07.2017 die strafrechtliche Vermögensabschöpfung in weiten Bereichen reformiert.

Anmeldung der Ansprüche genügt

Der durch eine Straftat Verletzte ist nicht mehr gehalten, seine Ersatzansprüche gegen den Täter durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu verwirklichen (§  111g StPO a.F.). Die Opferentschädigung erfolgt grundsätzlich im strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§  459h StPO). Wird ein Vermögensarrest vollzogen, so fordert die Staatsanwaltschaft den Verletzten gem. §  111l Abs.  3 StPO zugleich mit der Mitteilung auf zu erklären, ob und in welcher Höhe er den Anspruch auf Ersatz des Werts des Erlangten, der ihm aus der Tat erwachsen ist, geltend machen wolle. Die Mitteilung ist mit dem Hinweis auf den Regelungsgehalt des §  111h Abs.  2 StPO und der Verfahren nach §  111i Abs.  2, §  459h Abs.  2 sowie §  459k StPO zu verbinden.

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