3/2.1 Mandatsübernahme

Autor: Riedel

Einzelaufträge

Soweit die Mandatierung erst im Vollstreckungsverfahren und nicht bereits zum Erkenntnisverfahren erfolgt, sollte dieses Vollstreckungsmandat nach Art und Umfang klar umrissen sein - allein schon um bei einem Fehlschlagen der Zwangsvollstreckung dem Mandanten gegenüber abgesichert zu sein. Bei Einzelaufträgen empfiehlt es sich, die Mandatierung durch Verwendung der praxisüblichen Vollmachtsformulare zu definieren; bei ständiger Vertretung - etwa von Großmandanten - dagegen sollte eine Individualvereinbarung die Auftragsgrundlage darstellen.

Honorarvereinbarung