Autor: Riedel |
Soweit die Mandatierung erst im Vollstreckungsverfahren und nicht bereits zum Erkenntnisverfahren erfolgt, sollte dieses Vollstreckungsmandat nach Art und Umfang klar umrissen sein - allein schon um bei einem Fehlschlagen der Zwangsvollstreckung dem Mandanten gegenüber abgesichert zu sein. Bei Einzelaufträgen empfiehlt es sich, die Mandatierung durch Verwendung der praxisüblichen Vollmachtsformulare zu definieren; bei ständiger Vertretung - etwa von Großmandanten - dagegen sollte eine Individualvereinbarung die Auftragsgrundlage darstellen.
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