3/3.9.3 Unterhalt und Prozesskostenvorschuss

Autor: Riedel

Unterhalt

Mit einer einstweiligen Anordnung kann das Familiengericht den Unterhaltsschuldner zur Unterhaltsleistung verpflichten, auch wenn - abweichend von §  49 FamFG - kein besonderes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Auch ist die einstweilige Anordnung dabei nicht auf vorläufige Maßnahmen beschränkt und ungeachtet der Anhängigkeit der Hauptsache möglich (§  246 FamFG).

Prozesskostenvorschuss

Bereits vor der Anhängigkeit eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens kann das Familiengericht die Leistung eines Prozesskostenvorschusses mittels einer einstweiligen Anordnung regeln (§  246 FamFG). Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich nicht auf Unterhaltsverfahren; vielmehr sind alle Tatbestände umfasst, die bis zum 01.09.2009 in den §§  127a, 620 Satz 1 Nr. 10 oder § 621f ZPO enthalten waren.