Autor: Riedel |
Mit einer einstweiligen Anordnung kann das Familiengericht den Unterhaltsschuldner zur Unterhaltsleistung verpflichten, auch wenn - abweichend von § 49 FamFG - kein besonderes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Auch ist die einstweilige Anordnung dabei nicht auf vorläufige Maßnahmen beschränkt und ungeachtet der Anhängigkeit der Hauptsache möglich (§ 246 FamFG).
Bereits vor der Anhängigkeit eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens kann das Familiengericht die Leistung eines Prozesskostenvorschusses mittels einer einstweiligen Anordnung regeln (§ 246 FamFG). Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich nicht auf Unterhaltsverfahren; vielmehr sind alle Tatbestände umfasst, die bis zum 01.09.2009 in den §§ 127a, 620 Satz 1 Nr. 10 oder §
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|