3/5.2.4 Vermögensnießbrauch

Autor: Riedel

Duldungstitel gegen Nießbraucher

Wurde gem. §§ 1085, 1089 BGB an einem Vermögen oder an einer Erbschaft ein Nießbrauch bestellt, so ist zur Zwangsvollstreckung wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände grundsätzlich ein Duldungstitel gegen den Nießbraucher erforderlich (§ 737 ZPO).

Titelumschreibung gegen den Nießbraucher

Liegt in einem solchen Fall bereits ein Titel gegen den Nießbrauchsbesteller vor, der vor der Bestellung in Rechtskraft erwachsen ist, so kann dieser Titel in analoger Anwendung des § 727 ZPO auf den Nießbraucher umgeschrieben werden, § 738 ZPO. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass in der umschreibenden Vollstreckungsklausel die Tatsache zum Ausdruck kommt, dass sich die Zwangsvollstreckung auf die dem Nießbrauch unterworfenen Vermögenswert beschränkt (BGH v. 26.03.2014 - V ZB 140/13).