"Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann" (§ 916 Abs. 1 ZPO). Der Regelfall ist der dingliche Arrest (§ 917 ZPO). Er gewährt den Zugriff auf beliebige Gegenstände des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Antragsgegners (Schuldners) zum Zwecke der Sicherung. Ein Arrestgrund ist dann gegeben, wenn zu besorgen ist, dass ohne Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 917 Abs. 1 ZPO).
Lediglich subsidiär, d.h. nur für den Fall, dass die Anordnung des dinglichen Arrests keine ausreichende Sicherheit bietet, kann der persönliche Arrest (§ 918 ZPO) angeordnet werden, der schließlich zur Verhaftung (§ 933 ZPO) des Antragsgegners führen kann.
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