Autor: Lissner |
Die Pfändung von Arbeitseinkommen oder gleichgestellter Bezüge des Schuldners stellt neben der Pfändung von Konten regelmäßig die aussichtsreichste Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar. Ein uneingeschränkter Zugriff auf das Arbeitseinkommen würde dem Schuldner und seiner Familie aber auf Kosten der Allgemeinheit die Existenzgrundlage entziehen. Daher ist dem Schuldner auch im Fall einer Lohnpfändung so viel zu belassen, wie er zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts und den seiner Familie benötigt. Andererseits soll dem Gläubiger nicht durch übersteigerte Schuldnerschutzbestimmungen die Realisierung seiner titulierten Forderung unzumutbar erschwert werden.
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