6/13.12.3 Pfändungsverfahren

Autor: Lissner

Wirksamwerden der Pfändung

Die Pfändung wird wirksam mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner und Markenrechtsinhaber. Es handelt sich um ein drittschuldnerloses Recht i.S.v. §  857 Abs.  2 ZPO (Repenn, NJW 1994, 175). In dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses ist neben dem Markeninhaber auch das Markenzeichen möglichst genau zu bezeichnen; bei eingetragenen Marken dient die Registernummer der erforderlichen Individualisierung. Zuständig für die Pfändung einer Marke ist nicht das Gericht für Kennzeichenstreitsachen, sondern das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (LG Düsseldorf v. 26.03.1998 - 4 OH 1/98).

Eintragung der Pfändung im Markenregister

Auf Antrag des Markeninhabers oder des Vollstreckungsgläubigers wird die Pfändung in das beim Patentamt geführte Markenregister eingetragen, wenn sie dem Patentamt (durch Vorlage des Pfändungsbeschlusses) nachgewiesen wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; § 34 MarkenV - BGBl I 1994, 3555). Die Benutzung von Telekopierern zur Übermittlung von Anträgen und Eingaben ist zulässig (§ 65 MarkenV).