Autor: Lissner |
Die Pfändung wird wirksam mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner und Markenrechtsinhaber. Es handelt sich um ein drittschuldnerloses Recht i.S.v. § 857 Abs. 2 ZPO (Repenn, NJW 1994,
Auf Antrag des Markeninhabers oder des Vollstreckungsgläubigers wird die Pfändung in das beim Patentamt geführte Markenregister eingetragen, wenn sie dem Patentamt (durch Vorlage des Pfändungsbeschlusses) nachgewiesen wird (§
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|