Autor: Lissner |
Die einem Schuldner als Steuerpflichtigen i.S.d. § 33 Abs. 1 AO möglicherweise zustehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungs- und Vergütungsansprüche sind nicht nur gem. § 45 Abs. 1 AO vererblich, sondern nach § 46 AO auch abtretbar, verpfändbar und pfändbar. Wichtig ist, dass der jeweilige Anspruch detailliert bezeichnet wird.
Ein Erstattungsanspruch i.S.d. § 37 Abs. 2 AO liegt - ähnlich wie bei § 812 BGB - dann vor, wenn eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zwischen dem Steuerschuldner und dem Steuergläubiger ausgeglichen werden soll. Der Erstattungsanspruch entsteht dann, wenn der Steuerpflichtige bereits einen sich aus dem Steuerverhältnis ergebenden Anspruch erfüllt hat, für den in Wirklichkeit von Anfang an kein rechtlicher Grund bestanden hat oder dieser Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist (Nr. 1
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|