6/13.6.11.2 Einrichtung eines P-Kontos

Autor: Lissner

Umwandlung bestehender Konten

Ein bestehendes Girokonto (Zahlungskonto) kann auf Verlangen des Kontoinhabers jederzeit in ein P-Konto umgewandelt werden (§  850k Abs.  1 Satz 1 ZPO). Liegt bereits eine "Kontopfändung" vor, kann der Schuldner die Umwandlung mit Wirkung ab dem vierten der Erklärung folgenden Geschäftstag fordern (§  850k Abs.  2 Satz 1 ZPO). Erfolgt die Umstellung innerhalb der Viertagesfrist, wirkt diese auf den Zeitpunkt der Zustellung des Überweisungsbeschlusses zurück. Dies gilt allerdings nur für den Monat, in dem die Pfändung bewirkt wurde. Das Kreditinstitut trifft gegenüber seinen Kunden eine entsprechende Hinweispflicht (MüKo-ZPO/Smid, § 850k Rdnr. 10).

Rechtspflicht

Es handelt sich um eine Rechtspflicht, das derart umgewandelte Konto als P-Konto zu führen, solange der Zahlungsdiensterahmenvertrag über das Girokonto ungekündigt fortbesteht (BGH, Rpfleger 2013, 213). Insofern bleibt nach §  850k Abs.  2 Satz 2 ZPO das Vertragsverhältnis zwischen Kontoinhaber und Kreditinstitut im Übrigen unberührt.

Vorsorgliche Einrichtung