6/13.6.4.2 Und-Konto

Autor: Lissner

Aus der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis der Kontoinhaber über die Einlageforderung eines Und-Kontos ergibt sich, dass für die Zwangsvollstreckung in ein solches Konto regelmäßig ein Titel gegen alle Kontoinhaber erforderlich ist (§  736 ZPO analog; vgl. BGH, WM 1973, 894). Steht den Kontoinhabern dagegen ungeachtet der Konto-Bezeichnung als Und-Konto die Verfügungsberechtigung einzeln zu, genügt die Vorlage eines Titels (LG Nürnberg-Fürth, NJW 2002, 973).