6/14.8.2.2 Freigabe durch den Gläubiger bei Übersicherung

Autor: Lissner

Freigabepflicht

Unabhängig davon, dass die Pfändung auf den im Pfändungsbeschluss genannten Betrag samt Zinsen und Kosten begrenzt ist, ist der Gläubiger gem. Art. 27 Abs. 1 EuKoPfVO verpflichtet, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass jeder Betrag, der nach Ausführung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung den in dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung angegebenen Betrag übersteigt, freigegeben wird:

a)

wenn der Beschluss sich auf mehrere Konten in demselben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten bezieht oder

b)

wenn der Beschluss nach Ausführung eines oder mehrerer gleichwertiger nationaler Beschlüsse gegen denselben Schuldner und zur Sicherung derselben Forderung erlassen wurde.

Fristgerechte Pflichterfüllung

Um seiner Pflicht zur Freigabe zu entsprechen, reicht der Gläubiger bis zum Ende des dritten Arbeitstags nach Eingang einer Erklärung nach Art. 25 EuKoPfVO, aus der eine solche überschießende vorläufige Pfändung hervorgeht, auf schnellstmöglichem Wege unter Verwendung des entsprechenden Formulars einen Antrag auf Freigabe bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaates ein, in dem die überschießende vorläufige Pfändung erfolgte (Art. 27 Abs. 2 EuKoPfVO). In Deutschland ist dafür wiederum das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

Folgen einer Pflichtverletzung