6/7.5.2.1 Auskunftsverlangen

Autor: Lissner

Aufforderung des Gläubigers

Auf eine entsprechende Aufforderung des Gläubigers hin, die dem Drittschuldner zusammen mit dem Pfändungsbeschluss durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen ist, ist der Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger zur Abgabe der sogenannten Drittschuldnererklärung verpflichtet (§  840 ZPO).

Elektronische Zustellung

In Anwendung des §  193a ZPO kann die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärungen als elektronisches Dokument zugestellt werden. Nach §  829 Abs.  2 Satz 2 ZPO kann der Pfändungsbeschluss daher zusammen mit der Drittschuldnererklärung elektronisch zugestellt werden. Gemäß §  840 Abs.  3 Satz 1 ZPO kann der Drittschuldner im Fall der elektronischen Zustellung der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung die Drittschuldnererklärung innerhalb von zwei Wochen auch an den Gerichtsvollzieher richten. Bei Zustellung als Schriftstück, also nicht als elektronisches Dokument, kann die Abgabe der Erklärung weiterhin gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgen (vgl. BT-Drucks. 19/31119, S. 7).

Zweck