7/7.11.1.1 Verkehrswertfestsetzung

Autor: Wilhelm

Beiziehung eines Sachverständigen

In Vorbereitung des Versteigerungstermins hat das Gericht gem. §  74a Abs.  5 ZVG den Verkehrswert (Grundstückswert) des Versteigerungsobjekts festzusetzen, wozu regelmäßig ein Sachverständiger mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt wird (Bleutge, ZfIR 2017, 52). Vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses wird den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen.

Zielsetzung

Die Wertermittlung und -festsetzung soll einer Verschleuderung des beschlagnahmten Grundstücks entgegenwirken (vgl. §§  74a, 85a Abs.  1 ZVG) und den Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für ihre Entscheidung geben; sie muss daher auf eine sachgerechte Bewertung des Grundstücks ausgerichtet sein (BGH v. 07.12.2017 - V ZB 86/16).

Zudem wird der Verkehrswert für die Festlegung der Höhe der Bietsicherheit gem. §  68 ZVG und der Verteilung von Grundpfandrechten gem. §  64 ZVG benötigt.

Maßgebender Wert