7/7.5.3.1 Grundbuchersichtliche Ansprüche und Rechte

Autor: Wilhelm

Berücksichtigung von Amts wegen

Soweit ein in der Zwangsversteigerung zu berücksichtigendes Recht oder ein zu berücksichtigender Anspruch zum Zeitpunkt der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich ist, wird dieses Recht oder dieser Anspruch von Amts wegen in das Verfahren einbezogen. Dabei genügt die zeitgleich mit dem Versteigerungsvermerk vorgenommene Eintragung. Dies gilt auch für die Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs aus solchen Rechten zu erbringen sind (§  45 Abs.  2 ZVG). Soweit es sich um wiederkehrende Naturalleistungen handelt, ist gem. §  46 ZVG vom Vollstreckungsgericht - ohne Anmeldung - ein entsprechender Geldbetrag festzusetzen. Der Versteigerungsvermerk ist für das Anmeldeerfordernis auch dann ausschlaggebend, wenn die Versteigerung allein von einem Beitrittsgläubiger betrieben wird. Ein Recht, das zwar vor dem Wirksamwerden des Beitritts, aber eben nach dem Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen wird, bedarf demnach der Anmeldung (BGH v. 28.02.2013 - V ZB 18/12).

Überbau- und Notwegrente