Schutz der Ehefrau gegen das Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des Ehemannes
BGH, vom 26.06.1952 - Aktenzeichen IV ZR 228/51
DRsp Nr. 1996/15579
Schutz der Ehefrau gegen das Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des Ehemannes
Die Ehefrau ist durch Art. 6GG gegen das Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des Ehemanns in den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe, insbesondere in die Ehe- und Familienwohnung geschützt. Sie kann einen solchen Eingriff in ihr Recht auf diesen Bereich mit einer Klage gegen den Ehemann oder die Ehebrecherin auf Beseitigung der dadurch bewirkten Störung und auf Unterlassen künftiger Störungen abwehren.
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