BFH vom 31.10.1974
IV R 160/69
Normen:
AO (a.F.) § 155, § 259 Abs. 2 ; FGO § 111 ; StSäumG § 4;
Fundstellen:
BFHE 114, 397
BStBl II 1975, 370

BFH - 31.10.1974 (IV R 160/69) - DRsp Nr. 1997/12413

BFH, vom 31.10.1974 - Aktenzeichen IV R 160/69

DRsp Nr. 1997/12413

»Die Verzinsung nicht rechtshängig gewordener Steuererstattungsbeträge kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das diese Beträge betreffende Einspruchsverfahren wegen eines anderen anhängigen Rechtsstreits nach § 259 Abs. 2 AO a.F. ausgesetzt worden war. - Angesichts der Regelung in § 4 StSäumG ist sowohl die unmittelbare als auch die entsprechende Anwendung privatrechtlicher Zins- und Bereicherungsvorschriften ausgeschlossen.«

Normenkette:

AO (a.F.) § 155, § 259 Abs. 2 ; FGO § 111 ; StSäumG § 4;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) zusammen zur Einkommensteuer 1955 und 1956 veranlagt wurden wobei in beiden Veranlagungszeiträumen jeweils ein Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 EStG zum Ansatz kam. Dem lag zugrunde, daß die Ehefrau (Klägerin) im Jahre 1955 1/4 und im Jahre 1956 die restlichen 3/4 ihres Geschäftsanteils von nominal 2.400 DM (9 v.H. des Stammkapitals) an einer GmbH veräußert hatte, an der neben ihr nur noch ihr Bruder und ihre Mutter beteiligt waren, während die übrigen Geschäftsanteile der GmbH selbst gehörten.