Verkehrssicherungspflicht bei Privatstraßen des öffentlichen Rechts in Berlin
BGH, Urteil vom 10.12.1974 - Aktenzeichen VI ZR 156/73
DRsp Nr. 1994/5546
Verkehrssicherungspflicht bei Privatstraßen des öffentlichen Rechts in Berlin
Bei Privatstraßen des öffentlichen Rechts nach § 16 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes vom 11.07.1957 (GVBl S. 753) trifft die Verkehrssicherungspflicht den Straßeneigentümer. An ihn sind die gleichen Anforderungen zu stellen wir an den Verkehrssicherungspflichtigen öffentlicher Straßen.
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