A.
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Vorlagebeschlüsse werfen die Frage auf, ob es verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, daß gegen einen Schuldner, der in dem gemäß § 900 ZPO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von Gerichts wegen bestimmten Termin nicht erscheint, Haftbefehl auch dann zu erlassen ist, wenn die beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme erkennbar aussichtslos sein wird, weil der Schuldner leistungsunfähig ist.
I.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|