Die Parteien streiten über die Höhe des von der Beklagten als Drittschuldnerin an den Streitverkündeten zu zahlenden Arbeitseinkommens.
Die Beklagte ist Inhaberin eines Optikerfachgeschäftes in S. Der Schuldner und Streitverkündete ist bei ihr als Optikermeister täglich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr beschäftigt. Seine monatliche Nettovergütung beträgt 1.720,00 DM bis 1.739,99 DM. Der Schuldner ist gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
Die Klägerin ist Gläubigerin eines vom Amtsgericht Passau unter dem 2. Oktober 1989 gegen den Schuldner erlassenen Vollstreckungsbescheides über 5.634,71 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Wegen dieser Forderung und der weiteren Vollstreckungskosten erwirkte sie am 14. März 1990 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über das gesamte gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen des Schuldners. Dieser Titel wurde der Beklagten am 19. März 1990 zugestellt.
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