BAG - Urteil vom 15.06.1994
4 AZR 317/93
Normen:
ZPO § 850h Abs. 2, § 804 Abs. 3, § 832 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 850h ZPO
BB 1994, 2284
DB 1995, 104
DRsp IV(424)151Nr. 9
EzA § 850h ZPO Nr. 5
JuS 1995, 872
JurBüro 1995, 324
KTS 1995, 105
NJW 1995, 414
NZA 1995, 47
Rpfleger 1995, 166
SAE 1996, 40
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 13.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 281/92
ArbG Koblenz - Urteil vom 11. Februar 1992 - - 5 (7) Ca 1135/90 N,

Lohnpfändung - verschleiertes Arbeitseinkommen

BAG, Urteil vom 15.06.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 317/93

DRsp Nr. 1995/818

Lohnpfändung - verschleiertes Arbeitseinkommen

»Auch wenn ein Gläubiger verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850 h Abs. 2 ZPO gegen den Drittschuldner geltend macht, muß er sich vorrangige Pfändungen der Vergütung seines Schuldners entgegenhalten lassen.«

Normenkette:

ZPO § 850h Abs. 2, § 804 Abs. 3, § 832 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des von der Beklagten als Drittschuldnerin an den Streitverkündeten zu zahlenden Arbeitseinkommens.

Die Beklagte ist Inhaberin eines Optikerfachgeschäftes in S. Der Schuldner und Streitverkündete ist bei ihr als Optikermeister täglich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr beschäftigt. Seine monatliche Nettovergütung beträgt 1.720,00 DM bis 1.739,99 DM. Der Schuldner ist gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Die Klägerin ist Gläubigerin eines vom Amtsgericht Passau unter dem 2. Oktober 1989 gegen den Schuldner erlassenen Vollstreckungsbescheides über 5.634,71 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Wegen dieser Forderung und der weiteren Vollstreckungskosten erwirkte sie am 14. März 1990 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über das gesamte gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen des Schuldners. Dieser Titel wurde der Beklagten am 19. März 1990 zugestellt.