BVerfG - Beschluß vom 28.05.1996
1 BvR 927/91
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; UrhG § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 1 ; UWG § 13 Abs. 4 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 2567
ZUM 1996, 673
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 08.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 136/90

Haftung des Unternehmers für Urheberrechtsverstoß eines Angestellten

BVerfG, Beschluß vom 28.05.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 927/91

DRsp Nr. 1996/23444

Haftung des Unternehmers für Urheberrechtsverstoß eines Angestellten

Es ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, daß ein Unternehmer, der wegen eines Urheberrechtsverstoßes eines Angestellten auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, nur bei schuldhaftem Handeln zur Unterlassung verurteilt werden und ihm gegenüber für den Fall des Zuwiderhandelns Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angedroht werden kann.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; UrhG § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 1 ; UWG § 13 Abs. 4 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß er wegen eines Urheberrechtsverstoßes eines Angestellten auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, obwohl die Rechtsverletzung gegen seinen Willen erfolgt sei und ihm keinen besonderen Vorteil gebracht habe. Das Landgericht hat ihn wegen § 100 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) unabhängig von einem Verschulden zur Unterlassung verurteilt und für den Fall des Zuwiderhandelns Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Die auf das oberlandesgerichtliche Berufungsurteil beschränkte Verfassungsbeschwerde wird auf Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a BVerfGG nicht vorliegen.