I.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß er wegen eines Urheberrechtsverstoßes eines Angestellten auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, obwohl die Rechtsverletzung gegen seinen Willen erfolgt sei und ihm keinen besonderen Vorteil gebracht habe. Das Landgericht hat ihn wegen §
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des §
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