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Der Kläger begehrt (noch) die Feststellung, dass eine auf die Beklagte übergegangene Forderung auf Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verjährt ist.
Im November 1976 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers - damals Inhaber von zwei Baustoff-Firmen - durch das zuständige Amtsgericht mangels Masse abgelehnt. Die Beklagte zahlte daraufhin an Arbeitnehmer der Firmen Konkursausfallgeld (Kaug) in Höhe von insgesamt 9.323,56 DM und entrichtete für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate noch offene Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 16.805,04 DM.
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