BSG - Urteil vom 07.10.2004
B 11 AL 43/03 R
Normen:
AFG § 141n § 141m ; BGB § 208 § 218 ; SGB IV § 25 Abs. 1 § 25 Abs. 2 ; SGB X § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 66 ; VwVG § 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 262/01
SG Hannover, vom 08.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 777/98

Erlass von Verwaltungsakten im Vollstreckungsverfahren

BSG, Urteil vom 07.10.2004 - Aktenzeichen B 11 AL 43/03 R

DRsp Nr. 2005/4080

Erlass von Verwaltungsakten im Vollstreckungsverfahren

1. Wenn im Zusammenhang mit einer durchgeführten Vollstreckung ein Pfändungsbeschluss mit eindeutiger Bekanntgabe der beizutreibenden Forderung zugestellt wurde, so ist darin auch ein sogenannter Leistungsbescheid enthalten, der als Verwaltungsakt anzusehen ist. 2. Verwaltungsakte im Vollstreckungsverfahren sind auch dann zur Durchsetzung eines Anspruchs erlassen iS. des § 52 Abs. 1 S. 1 SGB X, wenn es sich nur um feststellende Verwaltungsakte über den Bestand des Anspruchs handelt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 141n § 141m ; BGB § 208 § 218 ; SGB IV § 25 Abs. 1 § 25 Abs. 2 ; SGB X § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 66 ; VwVG § 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt (noch) die Feststellung, dass eine auf die Beklagte übergegangene Forderung auf Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verjährt ist.

Im November 1976 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers - damals Inhaber von zwei Baustoff-Firmen - durch das zuständige Amtsgericht mangels Masse abgelehnt. Die Beklagte zahlte daraufhin an Arbeitnehmer der Firmen Konkursausfallgeld (Kaug) in Höhe von insgesamt 9.323,56 DM und entrichtete für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate noch offene Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 16.805,04 DM.