BGH - Urteil vom 25.01.2024
IX ZR 19/22
Normen:
ZPO § 804 Abs. 1; Buchst. b), d) Verordnung (EU) 2016/44 Art. 1; Verordnung (EU) § 2016/44 Art. 11 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2024, 687
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 60/17
OLG Frankfurt/Main, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 23/18

Forderungspfändung ohne die erforderliche behördliche Genehmigung; Pfändung eingefrorener Gelder und wirtschaftliche Ressourcen

BGH, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen IX ZR 19/22

DRsp Nr. 2024/4632

Forderungspfändung ohne die erforderliche behördliche Genehmigung; Pfändung eingefrorener Gelder und wirtschaftliche Ressourcen

a) Ohne Freigabe durch die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaats dürfen aufgrund der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nicht gepfändet werden; dies gilt auch bei Vollstreckungsmaßnahmen, die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20, RIW 2022, 58). b) Erfolgt eine Forderungspfändung ohne die erforderliche Genehmigung, steht dem Pfandgläubiger kein Einziehungsrecht gegenüber dem Drittschuldner zu.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2021 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten der Streithelfer zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 804 Abs. 1; Buchst. b), d) Verordnung (EU) 2016/44 Art. 1; Verordnung (EU) § 2016/44 Art. 11 Abs. 2;

Tatbestand