Familienrecht, Sozialrecht, Steuerberatung -

Verbesserte Familienförderung beschlossen

CDU/CSU und SPD haben sich auf ihrer Genshagener Kabinettsklausur und in deren Nachgang auf konkrete Maßnahmen zur Familienförderung geeinigt.

Im Rahmen des Investitionspaketes wurde das bereits im Koalitionsvertrag angekündigte Elterngeld beschlossen. Zudem können Kinderbetreuungs- und Pflegekosten höher als bisher von der Steuer abgesetzt werden. Erstmals sind auch Instandhaltungs- und Modernisierungskosten in privaten Haushalten steuerlich absetzbar.

1. Elterngeld ab 2007

Für die Eltern, deren Kinder ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, soll ein so genanntes Elterngeld eingeführt werden. Es soll als einkommensabhängige Leistung ausgestaltet werden und das bisherige Erziehungsgeld ablösen.

Im ersten Lebensjahr des Kindes soll ein zuvor berufstätiger Elternteil 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens erhalten, höchstens aber 1.800 Euro monatlich. Das Elterngeld wird grundsätzlich für ein Jahr gezahlt. Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann bei entsprechender Reduzierung der monatlichen Höhe aber auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt werden.  

Die zwölf Monate des Bezugszeitraums können zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Zwei Monate bleiben allerdings dem Vater, zwei Monate der Mutter reserviert. Nimmt ein Elternteil allein das Elterngeld in Anspruch, verkürzt sich die Bezugsdauer entsprechend auf zehn Monate.

2. Verbesserte Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab 2006

Künftig sollen zwei Drittel der gesamten Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr steuerlich geltend gemacht werden können. Die Regelung gilt auch für Alleinverdiener-Ehepaare, hier allerdings nur für Kinder zwischen drei und sechs Jahren. Grundsätzlich soll eine Obergrenze von 4000 Euro gelten.

Der Vorschlag differenziert unterschiedliche Lebensmodelle:

Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können den Großteil ihrer Kinderbetreuungskosten, nämlich zwei Drittel der Kosten, bis zu maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer absetzen. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten werden künftig von den Familien selbst getragen. Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare werden gleich behandelt. Im Steuergesetz werden diese Kosten als Werbungskosten berücksichtigt.

Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, können künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen. Für sie gilt dieselbe Rechengrundlage, weil in dieser Altersgruppe der allgemeine Kindergartenbesuch im Rahmen des Rechtsanspruches gesellschaftlich erwünscht ist und Kindergartenkosten nicht vermeidbar sind. Zwei Drittel der Kosten können bis zu maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten werden von den Familien selbst getragen. Im Steuergesetz werden diese Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt.

Doppelverdiener können, wenn sie die Werbungskosten steuerlich geltend machen, nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a Einkommensteuergesetz für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt geltend machen. Dieses schließt sich gegenseitig aus. Alleinverdiener können zudem Kinderbetreuungskosten im eigenen Haushalt unter den verbesserten Bedingungen aus Genshagen steuerlich geltend machen.

3. Absetzbarkeit von Handwerksarbeiten ab 2006

Neben den Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wie z.B. Wohnungsreinigung können ab 2006 auch die Kosten für Handwerksarbeiten - jährlich bis zu 20 Prozent von maximal 3.000 Euro - von der Steuerschuld abgesetzt werden.

Es können alle handwerklichen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung und auf dem Grundstück gefördert werden. Die steuerliche Förderung umfasst dabei allein die Arbeitskosten. Materialkosten werden nicht berücksichtigt.

Die Steuererstattung für Handwerkerarbeiten können Mieter genauso wie Eigentümer für Häuser, Wohnungen oder Grundstücke beantragen. Entscheidend ist, wer die Leistungen bezahlt hat. Der Steuerpflichtige muss die Aufwendungen mit Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsnachweises auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung belegen. Für den Zahlungsnachweis genügt der Beleg eines Kreditinstituts (Überweisung oder Kontoauszug).

Wie bisher können in gleicher Weise Kosten für Dienstleistungen im Haushalt oder im Garten, die keine besonderen Fachkenntnisse voraussetzen, steuerlich geltend gemacht werden. Darunter fallen beispielsweise Putzarbeiten oder Rasenmähen. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen bei der Pflege von Angehörigen kann ebenfalls wie bisher als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden. Abhängig vom Steuersatz können hierfür künftig noch einmal Kosten steuermindernd geltend gemacht werden.

Weiterer Fahrplan:

Die Vorhaben sollen nun zügig in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

Weniger konkret fielen die Beschlüsse zur Gesundheits- und Arbeitsmarktpolitik aus:

Bis zum Frühjahr will die Bundesregierung beschließen, wie das Gesundheitssystem mit Kranken- und Pflegeversicherung reformiert wird. Eine Arbeitsgruppe des Bundesarbeitsministeriums soll der Frage nachgehen, wie gering qualifizierte Arbeitslose in Arbeit gebracht werden können, wobei dabei auch das Kombilohnmodell eroiert werden soll. Zudem soll der Hartz-IV-Prozess optimiert und die Föderalismusreform auf den Weg gebracht werden. Schließlich soll ab 2008 eine Unternehmenssteuerreform bessere Bedingungen für den Mittelstand schaffen.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 31.01.06