BAG - Urteil vom 17.03.2010
5 AZR 296/09
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611; BetrVG § 77 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2010, 1130
NZA 2011, 367
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 102/08
ArbG Karlsruhe, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 189/08

([Rechts-] Natur der Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto; Auf- und Abbau eines Arbeitszeitkontos [Freizeitausgleich, Bereitschaftsdienst])

BAG, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 296/09

DRsp Nr. 2010/7817

([Rechts-] Natur der Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto; Auf- und Abbau eines Arbeitszeitkontos [Freizeitausgleich, Bereitschaftsdienst])

Orientierungssätze: 1. Die Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto ist eine abstrakte Recheneinheit, die für sich gesehen keinen Aufschluss darüber gibt, wie sie erarbeitet wurde. Deshalb kommt es für den Abbau eines Arbeitszeitkontos nur noch auf die Höhe des Zeitguthabens in der maßgeblichen Recheneinheit an. 2. Aufbau und Abbau eines Arbeitszeitkontos können jeweils eigenen Regeln folgen. Ein allgemeiner Grundsatz, ein Arbeitszeitkonto sei spiegelbildlich zu seinem Aufbau abzubauen, besteht nicht. 3. Der Abbau eines Arbeitszeitkontos durch Freizeitausgleich erfolgt durch die Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistung zu erbringen. Der Umfang des Freizeitausgleichs richtet sich nach der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit. Zu dieser zählen nicht nur Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung, sondern auch innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegende Bereitschaftszeiten.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Februar 2009 - 13 Sa 102/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 5. September 2008 - 9 Ca 189/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.