§ 10 ArbNerfGDV
Stand: 31.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BGBl. I S. 2521

§ 10 ArbNerfGDV Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten

§ 10 Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten

ArbNerfGDV ( Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen )

Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.