§ 10 BVV
Stand: 30.08.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 233
Vierter Abschnitt Prüfung beim Arbeitgeber

§ 10 BVV Mitwirkung

§ 10 Mitwirkung

BVV ( Beitragsverfahrensverordnung )

(1) 1Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 so zu führen, dass bei einer Prüfung innerhalb angemessener Zeit ein Überblick über die formelle und sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers gewährleistet ist. 2Der Arbeitgeber muss die dafür erforderlichen Darstellungsprogramme sowie Maschinenzeiten und sonstigen Hilfsmittel, z. B. Personal, Bildschirme, Lesegeräte, bereitstellen. 3Die Angaben sind vollständig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet vorzunehmen. 4Auf Verlangen sind Fälle, die manuell abgerechnet worden sind oder in denen das beitragspflichtige Arbeitsentgelt manuell vorgegeben worden ist, vorzulegen. (2) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. 2Für die Prüfung gilt verpflichtend, diese Unterlagen einzusehen und eine versicherungs- und beitragsrechtliche Auswertung vorzunehmen. 3§ 31 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) 1Bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber ein ordnungsmäßiges Verfahren zu gewährleisten. 2Eine Prüfung einzelner Geschäftsvorfälle wie auch des Abrechnungsverfahrens insgesamt muss möglich sein. (4)