§ 101 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 2004-12-31
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 2005-03-21

§ 101 BSHG Allgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers

§ 101 Allgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

Die überörtlichen Träger sollen zur Weiterentwicklung von Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem bei verbreiteten Krankheiten, beitragen; hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.