§ 104 BSHG
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Abschnitt 9. Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

§ 104 BSHG Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

§ 104 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

§ 97 Abs. 2 und § 103 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.