§ 11 DEUeV
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
ERSTER UNTERABSCHNITT Meldungen

§ 11 DEUeV Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

§ 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

(1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden. (2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn 1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt, 2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält, 3. für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten oder 4. es sich um beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23 a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt. (3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt. (4) weggefallen