(1) 1Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Bonn und die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. 2Leiterin oder Leiter der Dienststellen ist die Intendantin oder der Intendant. 3Sie oder er gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. 4§ 8 ist entsprechend anzuwenden. 5Andere als die in Satz 1 genannten Einrichtungen der Deutschen Welle werden von der Intendantin oder dem Intendanten einer Dienststelle zugeordnet. 6§ 7 ist nicht anzuwenden. (2) 1Die Beschäftigten in beiden Dienststellen wählen neben den örtlichen Personalräten einen Gesamtpersonalrat. 2Dieser wirkt bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 5 mit. 3Er ist zuständig für die Behandlung dienststellenübergreifender Angelegenheiten. 4Der Gesamtpersonalrat hat seinen Sitz am Sitz der Intendantin oder des Intendanten. 5Die für den Gesamtpersonalrat maßgebenden Bestimmungen sind im Übrigen entsprechend anzuwenden. (3)
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