§ 19 BPersVG
FNA: 2035-5
Fassung vom: 09.06.2021
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr, BGBl. I Nr. 7 vom 09.01.2026

§ 19 BPersVG Wahlgrundsätze und Wahlverfahren

§ 19 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) 1Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter nach § 17 jeweils in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. (3)