§ 19 BPersVG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 2 Personalrat
Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

§ 19 BPersVG Wahlgrundsätze und Wahlverfahren

§ 19 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) 1Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter nach § 17 jeweils in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. (3)