Stand: 31.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BGBl. I S. 2521

§ 4 ArbNerfGDV Vorschlagslisten

§ 4 Vorschlagslisten

ArbNerfGDV ( Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen )

(1) Vorschlagslisten für die Auswahl der Beisitzer sind dem Präsidenten des Patentamts einzureichen. (2) Die Vorschlagslisten sollen folgende Angaben über die als Beisitzer vorgeschlagenen Personen enthalten: 1. Name, 2. Geburtstag, 3. Beruf, 4. Wohnort. (3) Den Vorschlagslisten ist eine Erklärung der als Beisitzer vorgeschlagenen Personen darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer (§§ 1 bis 3) in ihrer Person vorliegen und sie bereit sind, das Amt des Beisitzers zu übernehmen. (4)