§ 44 AufenthG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 3 Integration
Abschnitt 1 Gesellschaftliche Integration

§ 44 AufenthG Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis a) zu Erwerbszwecken (§§ 18 a bis 18 d, 18 g, 19 c und 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36 a), c) aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4 a Satz 3 oder § 25 b, d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38 a oder 2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4 erteilt wird. 2Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. (2) 1Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. 2Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte. (3) 1Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.