Stand: 31.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BGBl. I S. 2521

§ 6 ArbNerfGDV Zurückziehung eines Beisitzers

§ 6 Zurückziehung eines Beisitzers

ArbNerfGDV ( Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen )

(1) 1Vorschläge für die Bestellung als Beisitzer können von der Organisation, die sie eingereicht hat, zurückgezogen werden. 2Die Zurückziehung ist dem Präsidenten des Patentamts schriftlich mitzuteilen. (2) 1Der Präsident des Patentamts hat nach Eingang der Mitteilung über die Zurückziehung den vorgeschlagenen Beisitzer in der Vorschlagsliste zu streichen. 2Ist der Beisitzer bereits für ein Schiedsverfahren bestellt worden, so bleibt die Bestellung bis zur Beendigung des Schiedsverfahrens wirksam. (3) Der Präsident des Patentamts hat die Zurückziehung dem vorgeschlagenen Beisitzer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.