BAG - Urteil vom 07.11.2002
2 AZR 742/00
Normen:
BGB §§ 615 612a ; TVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 103, 265
BAGReport 2003, 97
BB 2003, 742
DB 2003, 828
NJW 2003, 3219
NZA 2003, 1139
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 55/00
ArbG Hildesheim - 8.12.1999 - 1 Ca 178/99,

§ 612 a BGB - Annahmeverzug; Umfang der Arbeitszeit; betriebliche Übung; Maßregelungsverbot; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 742/00

DRsp Nr. 2003/3748

§ 612 a BGB - Annahmeverzug; Umfang der Arbeitszeit; betriebliche Übung; Maßregelungsverbot; Gleichbehandlung

»Nimmt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer allein deshalb von der Zuweisung von Überstunden aus, weil der Arbeitnehmer nicht bereit ist, auf tarifliche Vergütungsansprüche zu verzichten, so stellt dies eine Maßregelung iSd. § 612 a BGB dar.« Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber kann auch teilweise mit der Annahme der Dienste in Verzug geraten. Das ist dann der Fall, wenn er die Annahme der Dienste nicht generell ablehnt, aber weniger Arbeitsleistung annimmt, als der Arbeitnehmer schuldet, der Arbeitgeber also den Umfang der Arbeitsleistung rechtswidrig einschränkt. 2. Wenn eine über einen längeren Zeitraum praktizierte Zuweisung von Überstunden für die davon betroffenen Arbeitnehmer erkennbar den Zweck hatte, Kundenanforderungen gerecht zu werden, nicht aber den, einen bestimmten Umfang der Arbeitszeit zu garantieren, so entsteht daraus keine betriebliche Übung des Inhalts, daß der Arbeitgeber zur Zuweisung von Überstunden verpflichtet wäre.