§ 7 AAV
Stand: 30.07.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) , BGBl. I 2004 S. 1950

§ 7 AAV Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 7 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

AAV ( Arbeitsaufenthalteverordnung )

(1) Einem Ausländer kann auf der Grundlage einer zweiseitigen zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Aufenthaltsgenehmigung auch für die Ausübung einer nicht in den § 2 bis § 6 genannten unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden. (2) 1Soweit in der zwischenstaatlichen Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Gesamtgeltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung längstens fünf Jahre. 2Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist ausgeschlossen.