LAG Thüringen - Beschluss vom 12.07.2023
4 TaBV 31/22
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 31/22

§ 7 Abs. 2 WahlO als essentielle WahlvorschriftPflicht des Wahlvorstands zur unverzüglichen Prüfung der WahlvorschlägeSchuldhafte Verzögerung des Wahlvorstands bei der Beanstandung von WahlvorschlägenAuswirkungen eines Verfahrensfehlers auf das WahlergebnisGrundsatz der freien Beweiswürdigung aus § 286 Abs. 1 ZPO

LAG Thüringen, Beschluss vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 4 TaBV 31/22

DRsp Nr. 2023/11009

§ 7 Abs. 2 WahlO als essentielle Wahlvorschrift Pflicht des Wahlvorstands zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschläge Schuldhafte Verzögerung des Wahlvorstands bei der Beanstandung von Wahlvorschlägen Auswirkungen eines Verfahrensfehlers auf das Wahlergebnis Grundsatz der freien Beweiswürdigung aus § 286 Abs. 1 ZPO

1. Der Wahlvorstand hat sich so zu organisieren, dass er den Pflichten der unverzüglichen Prüfung von Wahlvorschlägen und unverzüglichen schriftlichen Benachrichtigung gem. § 7 Abs. 2 WahlO nachkommen kann. Für die Endphase der Einreichungsfrist heißt dies, dass er insbesondere die rechtzeitige Prüfung und Benachrichtigung i. S. v. § 7 Abs. 2 Wahlordnung abzusichern hat (Anschluss an LAG Hessen 21.12.1995 - 12 TaBVGa 195/95, NZA-RR 1996, 461). 2. Schickt der Wahlvorstand eine*n Boten*Botin an eine*n Listenführer*in allein mit der Mitteilung, es liege ein Beanstandungsschreiben gem. § 7 Abs. 2 WahlO vor, welches sich diese*r abholen möge, verzögert er schuldhaft die Übermittlung dieses Schreibens, weil er es dem*der Boten*Botin schon hätte mitgeben können.