ArbG Gera, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 31/22
§ 7 Abs. 2 WahlO als essentielle WahlvorschriftPflicht des Wahlvorstands zur unverzüglichen Prüfung der WahlvorschlägeSchuldhafte Verzögerung des Wahlvorstands bei der Beanstandung von WahlvorschlägenAuswirkungen eines Verfahrensfehlers auf das WahlergebnisGrundsatz der freien Beweiswürdigung aus § 286 Abs. 1 ZPO
LAG Thüringen, Beschluss vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 4 TaBV 31/22
DRsp Nr. 2023/11009
§ 7 Abs. 2WahlO als essentielle WahlvorschriftPflicht des Wahlvorstands zur unverzüglichen Prüfung der WahlvorschlägeSchuldhafte Verzögerung des Wahlvorstands bei der Beanstandung von WahlvorschlägenAuswirkungen eines Verfahrensfehlers auf das WahlergebnisGrundsatz der freien Beweiswürdigung aus § 286 Abs. 1ZPO
1. Der Wahlvorstand hat sich so zu organisieren, dass er den Pflichten der unverzüglichen Prüfung von Wahlvorschlägen und unverzüglichen schriftlichen Benachrichtigung gem. § 7 Abs. 2WahlO nachkommen kann. Für die Endphase der Einreichungsfrist heißt dies, dass er insbesondere die rechtzeitige Prüfung und Benachrichtigung i. S. v. § 7 Abs. 2Wahlordnung abzusichern hat (Anschluss an LAG Hessen 21.12.1995 - 12 TaBVGa 195/95, NZA-RR 1996, 461).2. Schickt der Wahlvorstand eine*n Boten*Botin an eine*n Listenführer*in allein mit der Mitteilung, es liege ein Beanstandungsschreiben gem. § 7 Abs. 2WahlO vor, welches sich diese*r abholen möge, verzögert er schuldhaft die Übermittlung dieses Schreibens, weil er es dem*der Boten*Botin schon hätte mitgeben können.
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