§ 7 BaustellV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung, BGBl. 2023 I Nr. 1

§ 7 BaustellV Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

§ 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

BaustellV ( Baustellenverordnung )

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder, 2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. (2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.