Stand: 06.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts, BGBl. I S. 1499
Teil 1 Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
Abschnitt 2 Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung

§ 8 BeschVerfV Familienangehörige von Fachkräften

§ 8 Familienangehörige von Fachkräften

BeschVerfV ( Beschäftigungsverfahrensverordnung )

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der nach § 31 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt.