§ 84 AufenthG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 7 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 3 Verwaltungsverfahren

§ 84 AufenthG Wirkungen von Widerspruch und Klage

§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, 1 a. Maßnahmen nach § 49, 1 b. die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1 c, 1 c. die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1 d, 1 d. die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5, 2. die Auflage nach § 61 Absatz 1 f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, 2 a. Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1 e, 3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, 4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, 5. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18 d, 6. die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, 7. die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie 8. die Feststellung nach § 85 a Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (2)