EuGH - Urteil vom 09.08.1994
Rs C-398/93 P
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 4, Art. 29, Art. 45; BSB (Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete) Art. 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Art. 9;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-4043 (Rasmussen/Kommission)
Vorinstanzen:
Gericht erster Instanz - T-32/92 - 06.07.1993 - Lars Bo Rasmussen/Kommission - Slg. 1993, II-765,

1. Beamte - Dienstliche Verwendung - Änderung der Verwendung im Rahmen eines Rotationsverfahrens für das Personal - Unterscheidung von der Besetzung einer freien Planstelle

EuGH, Urteil vom 09.08.1994 - Aktenzeichen Rs C-398/93 P

DRsp Nr. 2000/4503

1. Beamte - Dienstliche Verwendung - Änderung der Verwendung im Rahmen eines Rotationsverfahrens für das Personal - Unterscheidung von der Besetzung einer freien Planstelle

(Lars Bo Rasmussen gegen Kommission den Europäischen Gemeinschaften) 1. Ein Verfahren, durch das innerhalb eines Organs die Rotation der Bediensteten gewährleistet werden soll und bei dem die Beamten mit ihrer Planstelle zugewiesen werden, stellt kein Verfahren zur Besetzung einer freien Planstelle dar. Die Artikel 4, 29 und 45 des Statuts sind deshalb auf ein solches Verfahren nicht anwendbar. Ebensowenig ist es möglich, aus der Ernennung eines Bediensteten auf Zeit in einer Stelle, die von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist, auf das Bestehen einer freien Planstelle zu schließen. 2. Im System des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft ergibt sich das Bestehen einer freien Planstelle aus der Entscheidung des für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organs, während das Bestehen einer bestimmten Funktion von der Entscheidung des für die Organisation der Dienststellen zuständigen Organs abhängt, so daß aus dem Umstand, daß eine zuvor von einem Beamten wahrgenommene Funktion nicht mehr wahrgenommen wird, nicht auf das Bestehen einer freien Planstelle geschlossen werden kann.